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Dokument-Nr. 35337

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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss23.10.2023

Kein räuberischer Diebstahl, wenn ein Fan dem Fan einer gegnerischen Mannschaft den Fan-Schal unter Wegschubsen wegnimmtAmtsgericht Frankfurt am Main sieht nur den Tatbestand der Nötigung als erfüllt an

Ein Eintracht-Fan nahm nach einem Fußballspiel der Frankfurter Eintracht gegen den FC Schalke 04 einem Fan der gegnerischen Mannschaft den Fan-Schal weg. Das Amtsgericht Frankfurt, das sich mit dem Fall zu befassen hatte, sah in der Tat jedoch keinen Diebstahl, sondern lediglich eine Nötigung. Ob ein Diebstahl vorliege, hänge davon ab, ob der Täter den Schal seinem Vermögen einverleiben wolle.

Der angeschuldigte Eintracht-Fan soll bei einem Fußballspiel der Frankfurter Eintracht gegen den FC Schalke 04 im Deutsche Bank Park einem Fan der gegnerischen Mannschaft einen Fan-Schal abgenommen haben. Beim Verlassen des Stadions habe er dem Schalke-Anhänger den Fan-Schal im Vorbeilaufen vom Hals gezogen. Als der Schalke-Fan ihn zur Rückgabe aufforderte, habe er ihn mit beiden Händen weggeschoben.

Staats­an­walt­schaft will wegen räuberischen Diebstahls anklagen

Die Staats­an­walt­schaft Frankfurt am Main wertete dies als Diebstahl. Da der Angeschuldigte zudem den Schalke-Fan mit Gewalt weggedrückt habe um den erbeuteten Schal behalten zu können, erhob sie Anklage wegen räuberischen Diebstahls - einem Verbre­chen­s­tat­bestand mit einer Mindeststrafe von 1 Jahr.

Amtsgericht: Angeklagter hatte keine Zueig­nuns­absicht

Das Amtsgericht sah in der Handlung des Angeschuldigten jedoch keinen Diebstahl. Es fehle an der hierfür notwendigen „Zueig­nungs­absicht“. Diese liege nur vor, wenn der Täter sich die Sache aneignen, sie also seinem Vermögen zuführen wolle. Nehme der Täter den Schal aber lediglich an sich, um jemanden zu ärgern, fehle es an einer Zueignungsabsicht. Es handele sich dann lediglich um eine straflose „Gebrauchs­an­maßung“ und – sofern der Schal anschließend beschädigt würde – um eine Sachbe­schä­digung.

Verurteilung wegen Nötigung

Da das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür sah, dass der Angeschuldigte den Schal behalten wollte, eröffnete es das Hauptverfahren nicht wegen räuberischen Diebstahls, sondern lediglich wegen Nötigung. Diese habe der Angeschuldigte durch das Wegdrücken des Schalke-Fans begangen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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