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Urteil09.08.2024Amtsgericht Frankfurt am Main916 Ds 6443 Js 211140/23
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil09.08.2024

Gericht zieht Streaming-Gewinne und Spenden nach Beleidigung in Online Musikclip einEinziehung der Einnahmen aus einer rechtswidrigen Tag gem. §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat anlässlich einer Verurteilung wegen Beleidigung auch die Einziehung der dadurch erlangten Einnahmen angeordnet. Der Verurteilte hatte in einem Musikclip zwei Politiker beleidigt und mit dem Clip Einnahmen und Spenden bei Spotify und YouTube erzielt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Angeklagte Musiker und veröffentlicht Lieder mit meist politischem Inhalt. Dabei schoss er mit einem Video aber über das Ziel hinaus. In einem Musikclip läuft er rappend mit einer AfD-Fahne durch Frankfurt und beleidigt zwei Politiker der damaligen Bundesregierung als „Stricher“ und „Fotze“.

Grenze zulässiger Kritik an Politikern ist weiter zu ziehen als bei Privatpersonen

Das Amtsgericht betonte die besondere Bedeutung der Meinungs- und Kunstfreiheit im Hinblick auf Machtkritik. Deswegen seien die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Es müsse möglich sein, Amtsträger für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können, ohne dass einschneidende gerichtliche Sanktionen drohen.

Persön­lich­keits­rechte können überwiegen, wenn die betreffenden Personen herabgewürdigt werden

Im Einzelfall könne jedoch auch das Persön­lich­keitsrecht der angegriffenen Person überwiegen, z. B. wenn die Äußerung weniger auf den öffentlichen Meinungskampf und mehr auf die Herabwürdigung der betreffenden Personen abziele. Dies sei hier aufgrund der Vulgär­be­lei­di­gungen der Fall. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten daher zu einer Geldstrafe.

Amtsgericht zieht Streaming-Einnahmen und Spenden ein

Mit seinem Video erzielte der Angeklagte zudem Streaming-Einnahmen in Höhe von ca. 600 Euro. Der Musikclip wurde unter anderem über 300.000 Mal auf Spotify und knapp 200.000 Mal auf YouTube abgerufen. Daneben erhielt der Angeklagte anlässlich des Videos Spenden in Höhe von knapp 700 Euro. Da diese Einnahmen durch eine Straftat erlangt wurden, ordnete das Gericht deren Einziehung an.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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