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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 35374

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Urteil17.03.2022Amtsgericht Frankfurt am Main33 C 2294/21 (29)
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil17.03.2022

Ausländische Meldeanschrift beseitigt einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten in Deutschland nicht ohne weiteresZum gesetzlichen Eintritt in das Mietverhältnis des überlebenden Ehegattens nach § 563 Abs. 1 BGB

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entscheiden, dass eine in der Türkei unterhaltene Meldeadresse nicht schlechthin die Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der ehelichen Wohnung ausschließt, wenn es hierfür nachvoll­ziehbare Gründe gibt.

Im dem entschiedenen Fall begehrte die klagende Vermieterin die Räumung einer Wohnung nach außer­or­dent­licher Kündigung eines durch den Ehemann der Beklagten im Jahr 1981 geschlossenen Mietvertrages. Der Kündigung vorausgegangen war die Mitteilung über das Ableben des Ehemannes im Jahr 2020 durch den Sohn der Beklagten verbunden mit der Aufforderung zur Ausstellungen einer Wohnungs­ge­ber­be­stä­tigung für seine 1943 geborene Mutter.

Vermieterin geht von keinem gemeinsamen Haushalt der Eheleute aus

Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem in der streit­ge­gen­ständ­lichen Wohnung geführt mit der Folge, dass ein gesetzlicher Eintritt in das Mietverhältnis des überlebenden Ehegattens nach § 563 Abs. 1 BGB nicht erfolgt sei. So sei sie etwa nie von den Nachbarn gesehen worden.

Gericht ist vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts überzeugt

Die angestrebte Räumungsklage blieb erfolglos. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der auch die Familien­an­ge­hörigen und Nachbarn der Beklagten gehört wurden, war das Gericht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Beklagten mit ihrem verstorbenen Ehemann im Zeitpunkt seines Ablebens überzeugt.

Gemeinsamer Haushalt trotz Meldeanschrift in der Türkei

Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die türkisch­stämmige Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diene indes lediglich dem erleichterten Abschluss von Rechts­ge­schäften bei längeren Ausland­s­auf­ent­halten der Beklagten, was der Annahme einer gemeinsamen Haushalts­führung der Eheleute in der streit­ge­gen­ständ­lichen Wohnung nicht entgegenstünde. Schließlich habe die Beklagte, die aus religiösen Gründen immer im Hintergrund bleibe und Analphabetin ist, ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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