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Sie sehen mehrere abgestellte E-Scooter (Elektroroller).

Dokument-Nr. 35366

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil22.04.2021

Keine verschul­den­su­n­ab­hängige Gefähr­dungs­haftung für E-ScooterHalter von Elektro­kleinst­fahr­zeugen (sog. E-Scooter) trifft keine Verpflichtung zur verschul­den­su­n­ab­hängigen Haftung nach § 7 StVG

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Halter von Elektro­kleinst­fahr­zeugen (sog. E-Scooter) keine Verpflichtung zur verschul­den­su­n­ab­hängigen Haftung nach § 7 StVG trifft.

Der Kläger nahm die beklagte Haftpflicht­ver­si­cherung des Halters eines sogenannten E-Scooters anlässlich der Beschädigung seines im öffentlichen Raum abgestellten Kraftfahrzeugs in Anspruch, nachdem der für die Beschädigung verantwortliche Schädiger nicht hat ermittelt werden können. Nach der vom Kläger vertretenen Ansicht sei die Anwendung der für die Kraft­fahr­zeug­halter geltenden verschul­den­su­n­ab­hängigen Gefähr­dungs­haftung in entsprechender Heranziehung von § 7 StVG geboten. Beim E-Scooter handle es sich trotz seiner Geschwin­dig­keits­be­grenzung um ein besonders verkehrs­ge­fähr­dendes Fahrzeug. Es sei insoweit unbillig, den Geschädigten ausschließlich auf die Inanspruchnahme des Schädigers zu verweisen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main lehnte eine analoge Anwendung der Gefähr­dungs­haftung nach § 7 StVG ab. Eine derartige Haftung sei nach dem Wortlaut von § 8 Nr. 1 StVG ausdrücklich ausgeschlossen, nachdem es sich beim E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handelt, das auf ebener Strecke mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (Elektro­kleinst­fahrzeug im Sinne von § 1 eKFV – Verordnung über die Teilnahme von Elektro­ke­l­inst­fahr­zeugen am Straßenverkehr). Diese Privilegierung sei dem Gesetzgeber bei der Verabschiedung der eKFV bekannt gewesen, ohne dass der Gesetzgeber am Haftungs­aus­schluss habe etwas ändern wollte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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