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Dokument-Nr. 35362

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Urteil10.04.2025Amtsgericht Bad Segeberg40 Cs 571 Js 41652/24
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Amtsgericht Bad Segeberg Urteil10.04.2025

Strafbarkeit wegen Geldwäsche bei zur Verfügung stellen des Kontos für eine Überweisung durch einen FreundAngeklagter hätte erkennen müssen, dass das Geld aus einer Straftat stammt

Einem Bekannten das Konto für eine Überweisung zur Verfügung gestellt und schon strafbar gemacht. So ging es einem Angeklagten, den das Amtsgericht Bad Segeberg vor kurzem zu einer Geldstrafe verurteilte.

Ein Bekannter rief den Angeklagten an und fragte ihn, ob er ein pfändungsfreies Konto besitze und ihm dieses für eine Überweisung zur Verfügung stellen könne. Ein „Freund eines Freundes“ wolle 7.000 € überweisen. Diese wolle der Bekannte zusammen mit dem Angeklagten abheben und weiterleiten. Das Geld werde für einen Autokauf benötigt. Grund für die Bitte sei, dass der Angeklagte der einzige Bekannte mit einem pfändungsfreien Konto sei. Von den 7.000 € sollte der Angeklagte als „Entschädigung“ 250 € erhalten. Dem Angeklagten war bekannt, dass sein Bekannter zuvor in kriminelle Aktivitäten verwickelt war. Dennoch stimmte der Angeklagte zu, das Geld wurde überwiesen und von dem Bekannten gestückelt abgehoben. Die 250 € erhielt der Angeklagte nicht.

Das Amtsgericht Bad Segeberg hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt, da das Geld aus einer Betrugstat stammte. Darüber hinaus hat das Amtsgericht die Einziehung der 7.000 € als Ersatz für die Tatbeute angeordnet. Dies bedeutet, dass der Angeklagte zusätzlich zu seiner Geldstrafe die 7.000 € ersetzen muss.

Der Angeklagte habe im Hinblick auf die Herkunft des Geldes „leichtfertig“ gehandelt. Leichtfertig handele, wer die sich aufdrängende kriminelle Herkunft des Geldes aus Gleich­gül­tigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lasse. Vor dem Hintergrund der Person des Bekannten, der Höhe des Betrages und der fehlenden Nennung weiterer Beteiligter, hätte der Angeklagte erkennen müssen, dass das Geld aus einer Straftat stamme. Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass dieser sich geständig und einsichtig zeigte, nicht vorbestraft war und aus der Tat auch selbst keinen Vorteil gezogen habe.

Quelle: Amtsgericht Bad Segeberg, ra-online (pm/pt)

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